Das Bundeskabinett hat Ende Mai die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung beschlossen. „Für den Innovationsstandort Deutschland und alle Unternehmen, die in unserem Land forschen, ist heute ein sehr guter Tag“, sagte Ministerin Anja Karliczek.
Deutschland gehört zu den fünf der 36 OECD-Länder, die Forschung und Entwicklung (FuE) bisher nicht steuerlich fördern. Das ist ein wesentlicher Nachteil im internationalen Standortwettbewerb um innovative Unternehmen und FuE-Personal. Das Bundeskabinett hat daher beschlossen, Forschung und Entwicklung ab dem 1. Januar 2020 steuerlich zu fördern.
„Der heutige Kabinettsbeschluss ist ein wichtiges Signal ins In- wie ins Ausland: Investitionen in Forschung und Entwicklung lohnen sich am Standort Deutschland“, sagte Bundesforschungsministerin Anja Karliczek in Berlin. „Im Koalitionsvertrag ist die steuerliche Forschungsförderung vereinbart. Jetzt setzen wir sie um. Das stärkt den Forschungsstandort Deutschland“, so die Ministerin.
Der von der Regierung vorgelegte Entwurf sieht folgende Punkte vor:
- Zusätzlichkeit: Um einen weiteren Anreiz zur Erreichung des 3,5%-Ziels zu setzen, wird die steuerliche FuE als zusätzliches Instrument zur direkten Projektförderung eingeführt.
- Begünstigte Unternehmen: Für alle Unternehmen ohne Größenbeschränkung verfügbar.
- Förderdeckel: Die Förderung soll insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen Anreize schaffen, ihre FuE-Tätigkeiten auszuweiten. Gerade deren FuE-Investitionen sind im internationalen Vergleich noch ausbaufähig. Die maximale Fördersumme soll auf 500.000 Euro pro Unternehmen und Jahr begrenzt sein.
- Förderfähige Aufwendungen: FuE-Personalkosten sowohl bei Forschung im Eigeninteresse als auch bei Forschung im Auftrag beim Auftragnehmer.
- Höhe des Fördersatzes: Der Fördersatz soll 25 Prozent auf die FuE- Personalkosten betragen.
- FuE-Aufwendungen lassen sich auf Grundlage des Frascati-Manuals der OECD abgrenzen, zu dem es bereits eine breite Anwendungspraxis bei Unternehmen gibt (jährliche FuE-Erhebung).
- Förderung als Steuergutschrift: Die steuerliche FuE-Förderung soll als Zulage gewährt werden, die auch im Verlustfall ausbezahlt wird. Dies ist insbesondere für Start-ups außerhalb der Gewinnzone von Bedeutung. Die Förderung selbst soll nicht der Besteuerung unterliegen.
- Verfahren: Abwicklung über eine Antragsstellung beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres sowie Begutachtung der FuE-Tätigkeit durch eine separate Zertifizierungsstelle.
- Keine Doppelförderung: Bereits im Rahmen der Projektförderung finanzierte Personalkosten können nicht mehr mit der Forschungszulage gefördert werden.
Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung